Überprüfen Sie die geltend gemachten Inkasso­gebühren mit unserem Inkasso­gebühren-Rechner.

INKASSO­GEBÜHREN-RECHNER - Mahn­bescheid, Bonitäts­prüfung, Inkassoservice

Fragen Sie sich auch manchmal, ob die Inkassogebühren richtig berechnet wurden? Sie sollen z. B. für 80 Cent (Gegenstandswert) noch zusätzlich über 80,- € Inkassogebühren zahlen? Unglaublich, oder? Überprüfen Sie hier, wie viel die Inkassoinstitute wirklich von Ihnen verlangen dürfen...


 

Derzeit arbeiten wir aktuell an einer überarbeiteten Version unseres Inkassogebührenrechners.
Inkassorechtsreform senkt zum 01. Oktober 2021 die Inkassogebühren.
Weitere Informationen folgen demnächst ...

 

 

Einführung - Was kann der Inkasso­­­gebühren-Rechner?

Der Schuldner, der eine Rechnung mit festgelegtem Zahlungsdatum (=Zahlung bis Freitag, den 13.07.2012) oder mit errechenbarem Zahlungsdatum (= Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt) nicht zahlt, kommt grundsätzlich in Verzug. Eine gesonderte Mahnung ist nicht erforderlich.
Diese Folge tritt gleichsam ein, wenn die Rechnung des Gläubigers noch kein Zahlungsdatum enthält und der Schuldner nicht innerhalb einer in einem gesonderten, meist als Mahnung bezeichneten Schreiben gesetzten Frist zahlt.

Mit dem Eintritt des Verzuges hat der Gläubiger gegen den Schuldner gemäß § 286 Abs. 1 BGB auch ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Zahlungsverzug entstanden ist. Dazu gehören auch die Kosten derjenigen Maßnahmen, die der Gläubiger zur Durchsetzung seines Anspruches für erforderlich halten durfte.

Als eine solche, erforderliche Maßnahme wird allgemein auch die Beauftragung eines Inkassobüros angesehen. Der Schuldner darf aber zuvor nicht bereits zu erkennen gegeben haben, dass er die Forderung für unbegründet hält oder Einwendung gegen die Forderung geltend machen wird (=Zahlungsunwilligkeit (OLG Bamberg, Urteil vom 13.10.1993, Akz. 8 U 59/93 ; OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993, Akz. 5 U 68/93; OLG Köln, Urteil vom 08.03.1972, Akz. 2 U 111/71)). Ferner darf dem Gläubiger nicht die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt sein (OLG Oldenburg, Urt.v. 24.04.2006, Akz. 11 U 8/06; OLG Dresden, Urteil vom 04.04.1995, Akz. 13 U 1515/93; OLG Karlsruhe, Urt.v. 11.06.1986, Akz. 6 U 234/85).

Darüber hinaus sind Inkassogebühren nicht erstattungsfähig, wenn nach der Einschaltung eines Inkassobüros nach fruchtlosem Ablauf der von diesem Inkassoinstitut gesetzten Fristen noch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig wird (OLG Oldenburg, Urt.v. 24.04.2006, Akz. 11 U 8/06; OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993, Akz. 5 U 68/93). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Pflicht eines jeden Gläubigers, den ihm durch den Zahlungsverzug des Schuldners entstandenen Schaden gemäß § 254 Abs. 1 BGB möglichst gering zu halten.

Nach Ansicht der Gerichte kann der Gläubiger vom Schuldner die Erstattung der Gebühren für die Einschaltung eines Inkassobüros verlangen, die ihm tatsächlich entstanden sind. Der Höhe nach sind diese Kosten aber auf die Gebühren beschränkt, die ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit verlangen könnte (OLG Dresden, Urteil vom 04.04.1995, Akz. 13 U 1515/93; OLG Bamberg, Urteil vom 13.10.1993, Akz. 8 U 59/93; OLG Köln, Urteil vom 08.03.1972, Akz. 2 U 111/71). Ein Rechtsanwalt würde für die außergerichtliche InkassoTätigkeit eine Geschäftsgebühr ansetzen, die innerhalb eines variablen Gebührensatzes von 0,5 - 2,5 liegt. Eine Rechtsanwalt wendet dabei im Regelfall einen Gebührensatz von 1,0, weil die gesetzliche Reglung ihm eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann zugesteht, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Dieser Maßstab gilt auch für Inkassobüros, soweit nachfolgend nicht nochmals ein Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen des Gläubigers beauftragt wird.

Die Sache wird deutlich komplizierter, wenn nachfolgend ein Gerichtsverfahren stattfindet.

Nachdem die Vergütungen für Rechtsanwälte dahingehend geändert worden sind, dass die außergerichtliche Geschäftsgebühr zur Hälfte und maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist, dürfte Inkassobüros wohl in Zukunft nur noch Gebührensatz von 0,65 zustehen, wenn nach der außergerichtlichen Tätigkeit eines Inkassobüros ein Gerichtsverfahren unter Einbindung eines Rechtsanwaltes betrieben wird (OLG Oldenburg, Urt.v. 24.04.2006, Akz. 11 U 8/06; OLG Dresden, Urteil vom 04.04.1995, Akz. 13 U 1515/93). Ansonsten wären Inkassobüros entgegen der Rechtsprechung vor allem bei nachfolgenden Gerichtsverfahren mit Beteiligung eines Rechtsanwaltes besser als Rechtsanwälte gestellt. Hingegen bleibt es bei dem Gebührensatz von 1,3 für die außergerichtliche Tätigkeit des Inkassobüros, wenn nachfolgend ein gerichtsverfahren ohne Beteiligung eines Rechtsanwaltes geführt wird. Wenn der Gläubiger nämlich vor den Amtsgerichten selbst auftritt, dann entstehen keine Rechtsanwaltsgebühren und dementsprechend findet auch keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr statt.

Der Gebührensatz von 0,65 respektive von 1,3 wird auf die gesetzlichen Gebühren angewendet, die Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen können, die (i) beim Gegenstandswert Bruttobeträge (inklusive Mehrwertsteuer) aber (ii) bei der Rechtsanwaltsgebühr nur Nettobeträge (ohne die Pauschale für Post- und Telekommunikation) enthält:

Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 RVG)

Gegen­stands­wert bis ...Euro Gegen­stands­wert bis ...Euro
500,0045,00 125.000,001.588,00
1.000,0080,00 140.000,001.673,00
1.500,00115,00 155.000,001.758,00
2.000,00150,00 170.000,001.843,00
3.000,00201,00 185.000,001.928,00
4.000,00252,00 200.000,002.013,00
5.000,00303,00 230.000,002.133,00
6.000,00354,00 260.000,002.253,00
7.000,00405,00 290.000,002.373,00
8.000,00456,00 320.000,002.493,00
9.000,00507,00 350.000,002.613,00
10.000,002.050,00 380.000,002.733,00
13.000,00604,00 410.000,002.853,00
16.000,00650,00 440.000,002.973,00
19.000,00696,00 470.000,003.093,00
22.000,00742,00 500.000,003.213,00
25.000,00788,00 550.000,003.363,00
30.000,00863,00 600.000,003.513,00
35.000,00938,00 650.000,003.663,00
40.000,001.013,00 700.000,003.813,00
45.000,001.088,00 750.000,003.963,00
50.000,001.163,00 800.000,004.113,00
65.000,001.248,00 850.000,004.263,00
80.000,001.333,00 900.000,004.413,00
95.000,001.418,00 950.000,004.563,00
110.000,001.503,00 1.000.000,004.713,00

Beispiel:

Der Schuldner hätte 3.500,01 € an den Gläubiger zu zahlen und wird durch ein Inkassobüro nach Zahlungsverzug gemahnt. Dann wäre bei der Anwendung eines Gebührensatzes von 1,3 die Gebühr zu entrichten, die auf einen Gegenstandswert von bis zu 4.000,00 € entfällt (1,3 x 252 € = 327,60 € (Nettobetrag )).

Wird nachfolgend ein Gerichtsverfahren unter Rechtsanwaltsbeteiligung gegen den Schuldner durchgeführt, dann darf für die außergerichtliche Tätigkeit des Inkassobüros nur ein Gebührensatz von 0,65 zu Grunde gelegt werden (0,65 x 252 € = 163,80 € (Nettobetrag )).

Weitere Kosten

Neben diesen Gebührensätzen für Rechtsanwälte kann das Inkassobüro für seine Tätigkeit auch noch eine Pauschale für Post und Telekommunikation verlangen. Diese Pauschale beträgt 20 % der zuvor errechneten Nettogebühren aber maximal 20,00 €. Darüber hinaus ist ein Inkassobüro grundsätzlich nicht berechtigt, weitere Gebühren zu erheben und vom Schuldner erstattet zu verlangen.

In diesem Zusammenhang sind nach Erfahrung des Verfassers Verwaltungsgebühren, Bankgebühren, Personalkosten oder/und Kosten für die Einholung einer Auskunft aus dem beim jeweils zuständigen Amtsgericht geführten Schuldenregister zu nennen. Ferner sind die Kosten für die Einholung einer Auskunft über die aktuelle Anschrift des Schuldner nicht erstattungsfähig, wenn der Schuldner keinen Anlass für die Einholung einer solchen Auskunft gegeben hat. Der Schuldner hat etwa dann Anlass für die Einholung einer solchen Auskunft gegeben, wenn er ohne Benachrichtigung des Gläubigers umgezogen ist oder seinen Briefkasten manipuliert hat.

Darüber hinaus hat der Schuldner dem Gläubiger die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19% zu erstatten, die durch Anwendung dieses Prozentsatzes auf die Nettogebühren und die zu erstattende Pauschale für Post und Telekommunikation anfällt.

Zusammenfassend kann der Verfasser feststellen, dass die Überprüfung der geltend gemachten Inkassogebühren durchaus sinnvoll ist, denn häufig wird die Erstattung von Inkassogebühren verlangt, die entweder gar nicht oder zumindest der Höhe nach nicht zu ersetzen sind.